Bei Verstoß gegen das Urheberrecht muss YouTube nur die Postadresse des Uploaders nennen

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat festgestellt, dass YouTube dem Rechteinhaber im Falle eines illegal hoch geladenen Videos nur die Postadresse des entsprechenden Nutzers aushändigen muss. E-Mail-Adresse, Telefonnummer und IP-Adresse des Anschlusses dürfen nicht verlangt werden.

Da YouTube allerdings nicht im Besitz solcher Daten ist, muss auch nichts ausgehändigt werden.

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Geklagt hatte die Constantin Filmverwertungsgesellschaft (ursprünglich vor dem BGH) aufgrund von tausendfach aufgerufener Filme auf YouTube, welche nicht hätten veröffentlicht werden dürfen.

Der EuGH entschied, dass der Passus „Name und Anschrift“, der für die entsprechenden Daten im Urheberrechtsgesetz steht, sich tatsächlich nur auf den Namen und die Postanschrift des entsprechenden Users bezieht. Constantin forderte die Herausgabe der E-Mail-Adressen und Telefonnummern von drei Uploadern, die 2013 und 2014 die Filme „Parker“ und „Scary Movie 4“ auf YouTube bereitgestellt haben. Und scheiterte mit dieser Forderung. Das Wort „Adresse“ ist als Postanschrift zu verstehen, so das EuGH.

via Spiegel

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